AGB des Freizeitnetzwerk JABADU
1. Präambel
2. Registrierung und Aufnahme als Mitglied bei JABADU
3. Anmeldung zu Veranstaltungen
4. Abrechnung von Veranstaltungsgebühren und Mitgliedsbeitrag
5. Stornierung von Veranstaltungsteilnahmen
6. Ausfall von Veranstaltungen
7. Haftung
8. Beendigung des Vertrages
9. Datenschutz
10. Schlussbestimmungen
1. Präambel
Das Angebot von JABADU ist ein Angebot der Einzelunternehmung Martin Schmücker, Ansgarstr. 2, 50825 Köln (nachfolgend nur „JABADU“ genannt). Mit der Aufnahme als Mitglied von JABADU (nachfolgend nur „Mitglied“ genannt) akzeptierst du die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Angebote von JABADU.
2. Registrierung und Aufnahme als Mitglied bei JABADU
Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei JABADU ist die schriftliche Beantragung der Mitgliedschaft mit unserem Anmeldeformular unter www.freizeitnetzwerk.de/neuanmeldung. Es ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der monatliche Kostenbeitrag wird per Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds abgebucht. Hierfür ist ein Sepa-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Mitgliedschaft kommt durch die schriftliche Bestätigung der Anmeldung zustande. JABADU behält sich vor, Mitgliedsanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Anmeldung zu Veranstaltungen
Jede Teilnahme an einer Veranstaltung muß innerhalb der im Veranstaltungskalender angegebenen Frist bei JABADU angemeldet werden. Ist im Veranstaltungskalender keine Anmeldefrist angegeben, so muß spätestens einen Tag vor der Veranstaltung die Anmeldung bei JABADU eingehen. Dem Mitglied steht die Teilnahmehäufigkeit an den Veranstaltungen frei. Es besteht kein Mindestteilnahmezwang. Die maximale Teilnahmehäufigkeit ist nicht beschränkt. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer Veranstaltung sind die Entrichtung des monatlichen Beitrags sowie die Zahlung der Veranstaltungsgebühr. Die Durchführung einiger Veranstaltungen unterliegt einer Mindestteilnehmerzahl. Bei Erreichen der maximalen Teilnehmerzahl werden die Buchungen nach zeitlichem Eingang bestätigt.
4. Abrechnung von Veranstaltungsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
Jede Teilnahme an einer Veranstaltung wird dem Mitglied gesondert berechnet, die entsprechenden Gebühren werden im Veranstaltungskalender je Aktivität ausgewiesen. Die Veranstaltungsgebühren können umgehend nach Anmeldung vom Konto des Mitglieds abgebucht werden. Der Mitgliedsbeitrag wird immer zum Monatsanfang abgebucht. Das Mitglied trägt Rechnung dafür zu sorgen, dass eine Abbuchung per Lastschrift möglich ist. Kosten, die durch die Rückbuchung von Veranstaltungsgebühren oder Mitgliedsbeiträgen entstehen, die im Verschulden des Mitglieds liegen, müssen vom Mitglied getragen werden.
5. Stornierung von Veranstaltungsteilnahmen
Bei Stornierung einer Veranstaltungsanmeldung durch das Mitglied bemüht sich JABADU über Nachfolgelisten Ersatzpersonen für die Veranstaltung zu finden. Finden sich nicht rechtzeitig Ersatzpersonen, entstehen je nach Art der Veranstaltung Stornierungsgebühren von bis zu 100% der Veranstaltungsgebühr. Die Stornierungsfristen werden nicht gesondert im Veranstaltungskalender angegeben, sondern fallen mit den Anmeldefristen zusammen.
6. Ausfall von Veranstaltungen
JABADU ist jederzeit berechtigt, Veranstaltungen ohne Angabe von Gründen abzusagen. Sollte eine Veranstaltung aus Verschulden von JABADU nicht stattfinden, erhält das Mitglied die gezahlte Veranstaltungsgebühr zurück bzw. wird auf Wunsch eine Gutschrift erteilt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, mittelbare Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
7. Haftung
Die Teilnahme an Veranstaltungen geschieht auf eigene Gefahr; jegliche Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Sofern eine Haftung gegeben ist, haftet JABADU für fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden nur im Rahmen und im Umfang ihrer Haftpflichtversicherung. Auf Anfrage wird der genaue Umfang der Haftpflichtversicherung kostenfrei mitgeteilt (derzeit beläuft sich die Haftungshöchstsumme bei Personenschäden auf 5 Millionen Euro (für die Einzelperson max. 1 Millionen Euro) und bei Sachschäden auf EUR 500.000,-). Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung usw.) tritt JABADU mit eigenen Ersatzleistungen ein, begrenzt jedoch auf die Höhe der Versicherungssummen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen JABADU sowie deren Mitarbeiter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, mittelbare Schäden und Folgeschäden, sowie für alle Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch JABADU oder deren Mitarbeiter.
Bieten Veranstaltungsbetreuer oder Mitglieder bei Veranstaltungen Mitfahrmöglichkeiten im eigenen PKW an, sind die mitgenommenen Personen bei eventuellen Schadensfällen nicht durch unsere Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung versichert.
8. Beendigung des Vertrages
8.1 Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Mindestnutzungszeitraums bzw. zum Ablauf eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden. Nach der Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied bleibt ihm eine unentgeltliche Mitgliedschaft erhalten, soweit keine gleichzeitige Kündigung auch dieser Mitgliedschaft erfolgt ist. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien aus wichtigem Grund zu kündigen. Sofern keine fristgerechte Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt, verlängert sich diese um den gleichen Zeitraum wie den zuletzt gebuchten Mindestzeitraum.
8.2 Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt für Freizeitnetzwerk insbesondere dann vor, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft bis zum Ablauf der in Ziffer 8.1 angegebenen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Zu diesen wichtigen Gründen zählen insbesondere folgende Punkte:
• das Mitglied verstößt gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen vertragliche Pflichten dieser AGB
• das Mitglied befindet sich mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Veranstaltungsgebühren zwei Monate im Verzug
• das Mitglied schädigt einen oder mehrere andere Mitglieder
• das Mitglied ist Mitglied in einer hierzulande umstrittenen Glaubensgemeinschaft oder Sekte
• das Mitglied wirbt für Vereinigungen oder Gemeinschaften bzw. deren Aktivitäten, die von Sicherheitsbehörden oder Jugendschutzbehörden beobachtet werden
• das Mitglied schädigt dem Ruf von JABADU erheblich durch seine Präsenz ( z.B. bei durch vorsätzliche Straftat rechtskräftig verurteilten Personen)
8.3 Einen Anspruch auf Rückzahlung bereits im Voraus bezahlter Entgelte ist ausgeschlossen, wenn JABADU aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 8.2 kündigt oder das Mitglied den Vertrag kündigt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits im Voraus bezahlter Entgelte bleibt jedoch bestehen, wenn die Kündigung des Mitglieds aus wichtigem Grund erfolgt, der im Verantwortungsbereich von JABADU liegt.
9. Datenschutz:
Unsere ausführlichen Datenschutzerklärungen entsprechend den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung findest du unter Datenschutzerklärungen
10. Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann, Köln.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mitgliedschaftsvertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.